VERKEHRSGERICHTSTAG

62. Deutscher Verkehrsgerichtstag

24. bis 26. Januar 2024 in Goslar

Der Verkehrsgerichtstag ist ein Kongress, den der gleichnamige Verein Deutscher Verkehrsgerichtstag e.V. veranstaltet. Dieses Symposium findet seit 1963 alljährlich in der letzten Januarwoche in Goslar statt. Lediglich in den letzten Jahren gab es coronabedingt Ausnahmen. 

Auf der Tagung beraten Verkehrsjuristinnen und -juristen sowie Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Politik und Vereinen – wie beispielsweise der ACE Auto Club Europa und der TÜV – juristische Sachverhalte, Präzedenzfälle und Entwicklungen rund um die Themen Verkehr, Sicherheit und Recht. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat von Beginn an große Beachtung gefunden. Seine Ergebnisse und Empfehlungen – besonders zur Erhöhung der Verkehrssicherheit – flossen vielfach in Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Gerichtsurteile ein.

(C) Deutscher Verkehrsgerichtstag

ACE-Forderungen

Anlässlich des 62. Verkehrsgerichtstag vom 24. bis 26. Januar in Goslar hat der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, Stellungnahmen zu insgesamt vier Arbeitskreisen verfasst, die den juristischen Herausforderungen immer anspruchsvoller werdender Mobilitätsbedürfnisse zur Klärung verhelfen sollen.

AK I: „Einziehung von Täterfahrzeugen bei strafbaren Trunkenheitsfahrten?“

Zur Diskussion steht, ob es einer speziellen gesetzlichen Regelung bedarf, die auch bei Trunkenheits- oder Drogenfahrten die Einziehung des Fahrzeugs ermöglicht. Bisher existieren solche Regelungen nur bei illegalen Autorennen, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis oder bei vorsätzlichen Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

Der ACE begrüßt eine solche Regelung im Sinne der Verkehrssicherheit, da Alkohol und andere Rauschmittel nach wie vor einen bedeutenden Unfallfaktor darstellen. Demnach sollte der Staat die Möglichkeit haben, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit Fahrzeuge einzuziehen, um weitere Rauschfahrten zu verhindern, auch wenn zuvor noch kein Schaden entstanden ist. Als milderes Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung wäre außerdem denkbar, auffällige Kraftfahrer oder –fahrerinnen zu einem Alcolock-Programm mit verkehrspsychologischer Begleitung zu verpflichten. So kann ein Fahrzeug nur gestartet werden, wenn über die im Auto installierte Vorrichtung die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ausgeschlossen wird. Ab Sommer 2024 ist zunächst nur die entsprechende Schnittstelle in Neuwagen vorgeschrieben. 

  • Die ausführliche ACE-Stellungnahme zum AK I ist hier zu finden. 

AK III: „Fahreignungsgutachten und ihre Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde“

Wenn Zweifel an der Fahrtauglichkeit einzelner entstehen, muss die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden, ob der Führerschein entzogen oder die Fahrerlaubnis erst gar nicht erteilt wird. Dies geschieht auf Grundlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, häufig MPU genannt. Diese müssen laut Vorschrift nachvollziehbar und nachprüfbar sein, die praktische Auslegung ist jedoch nicht immer ganz eindeutig.

Für den ACE ist klar: die Fahreignungsbegutachtung bietet Schutz und Chance gleichermaßen. Verkehrsteilnehmende müssen vor ungeeigneten Fahrerinnen und Fahrern geschützt werden. Für die einzelne Person besteht mit der Begutachtung zugleich die Möglichkeit, die Fahreignung unter Beweis zu stellen und die Fahrerlaubnis zu behalten bzw. wiederzuerlangen. Deshalb muss eine hohe Qualität bei der Begutachtung gewährleistet werden. Aus Sicht des ACE ist die Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, das Gutachten genau zu prüfen. Sollten sich gravierende Zweifel an der Qualität der Begutachtung ergeben, die sich nicht ausräumen lassen, darf dies nicht zu Lasten der begutachteten Person gehen.

Darüber hinaus sieht der ACE folgenden Handlungsbedarf:

  • Für die Bürgerinnen und Bürger ist die Regelungssystematik kaum noch verständlich, sie muss besser abgestimmt und nachvollziehbar formuliert sein.
  • In Zeiten des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und den Möglichkeiten elektronischer Signatur sind die Verfahren zu optimieren, zu digitalisieren und zu beschleunigen.  
  • Dem Fachkräftemangel bei gutqualifizierten Gutachtern und Gutachterinnen muss entgegengewirkt werden.
  • Für Anbieter von MPU-Vorbereitungskursen müssen die nötigen Qualifikationen rechtlich festgeschrieben werden, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Anbietern zu schützen.
  • Die ausführliche ACE-Stellungnahme zum AK III ist hier zu finden. 

AK V: Weniger Strafe bei Unfallflucht?

Der Paragraf 142 StGB regelt das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ und besteht bereits seit dem Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aus dem Jahr 1909 in annähernd unveränderter Form. Inzwischen scheint er nicht mehr ganz in die Zeit von Smartphone und Co. zu passen und erregt immer wieder die Gemüter. Zuletzt vergangenes Frühjahr als der Bundesjustizminister die Idee vorbrachte, die Strafbarkeit beim unerlaubten Entfernen von Unfallort zumindest bei Sachschaden aufzuheben und zur Ordnungswidrigkeit zu machen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat der ACE in einer Stellungnahme an das BMJ formuliert, dass eine pauschale Herabstufung das falsche Zeichen für flüchtende Unfallbeteiligte sei.

Diesen Standpunkt wiederholt der ACE auch zum Verkehrsgerichtstag: Es ist davon auszugehen, dass die Hemmschwelle eine Ordnungswidrigkeit zu begehen geringer ist als bei einer Straftat. Allein die historisch bedingte „Wartepflicht“ sollte modernisiert werden. Der ACE fordert stattdessen die Einrichtung einer digitalen Meldestelle, so dass ein Sachschaden einfach per Smartphone online dokumentiert und der Geschädigte beispielsweise über die Fahrzeugversicherungen informiert werden kann. Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang auch, wenn der Unfall durch den Verursachenden selbst aufgenommen werden könnte, indem dieser Bilder von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung der Fahrzeuge und den Schäden über die einzurichtende Meldestelle hochlädt. Dies würde dann zu der gewünschten Entlastung von Polizei und Justiz führen.

  • Die ausführliche ACE-Stellungnahme zum AK V ist hier zu finden.

AK VII: Mit dem Zug zum Flug zum Schiff – Multimodales Reisen

Statt das Auto mit hohen Parkgebühren für die Dauer des Urlaubs am Flughafen oder Hafen abzustellen, bietet sich der Zug als Alternative an. Häufig inkludiert die Bordkarte oder das Kreuzfahrtticket sogar den Zubringer. Allerdings stehen Reisende bei Verspätung oder Annullierung jedoch schnell vor Problemen, wenn der Flieger oder das Schiff nicht mehr erreicht werden kann.

Während es im Pauschalreiserecht Haftungsregeln gibt, wenn Teile der Reise nicht planmäßig umgesetzt werden können, stößt man auf Regelungslücken, wenn der Zubringer zum Flug oder zum Schiff von der Fluggesellschaft oder der Reederei kostenlos mit angeboten werden. Hier sind die Grenzen der Fahrgastverordnung oder Fluggastverordnung schnell erreicht. Da keine direkte vertragliche Bindung zum Verbraucher oder der Verbraucherin vorliegt, finden diese Regelungen auch keine Anwendung. In der Regel wird der Vertragspartner (Fluggesellschaft bzw. Reederei) versuchen eine Lösung zu finden, die nicht durch den Fahrgast zu vertreten ist. Hierbei sind Reisende jedoch vollständig dem guten Willen der beteiligten Gesellschaften ausgeliefert.

Aus Sicht des ACE ist es nicht tragbar, dass Reisende auf nur auf Kulanz des Vertragspartners hoffen können, wenn dieser mit einem kostenlosen Zubringer wirbt. 

  • Die ausführliche ACE-Stellungnahme zum AK VII ist hier zu finden.

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