20.05.2021

Kostenlose Herstellergarantie für Neufahrzeuge: Wer wann davon profitiert

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Berlin (ACE) – Beim Autokauf locken viele Autohersteller mit einer freiwilligen zusätzlichen Garantie, welche die gesetzliche Gewährleistung ergänzt. Je nach Automarke können sich die Konditionen und Bedingungen dieser freiwilligen Service-Leistung jedoch stark unterscheiden. Der ACE, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, informiert, was sich hinter dem Begriff der Herstellergarantie verbirgt und wer wann davon profitiert.

Umfang und Bedingungen vor Vertragsabschluss genau prüfen

Häufig bürgen Automobilkonzerne mit einer freiwilligen Herstellergarantie für die Haltbarkeit eines gekauften Neufahrzeuges. Entstehen Mängel, werden sie entsprechend der Garantiebedingungen behoben: Meist erfolgt eine für die Autobesitzerin bzw. den Autobesitzer kostenlose Reparatur. Während die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung für alle in Deutschland erwerbbare Neuwagen gleich ist, variieren Laufzeit, Garantieleistungen sowie Bedingungen der Herstellergarantien ganz erheblich.  Es lohnt sich unbedingt, schon vor dem Vertragsabschluss das Kleingedruckte zu lesen und sich beim Herstellerunternehmen über Umfang und Bedingungen der Garantie zu informieren, rät der ACE. Aber Achtung: Teils sind Herstellergarantien an Kaufaktionen geknüpft und nur begrenzt verfügbar. 

ACE-Hinweis: Oftmals ist die Herstellergarantie an eine Kilometerbegrenzung gekoppelt. Eine überschrittene Kilometerzahl kann dann ebenso wie eine abgelaufene Laufzeit zum Erlöschen der freiwillig gewährten Garantieleistungen führen.

Während der Laufzeit sind üblicherweise regelmäßige Inspektionen in einer Vertragswerkstatt sowie ein lückenloses Scheckheft vorgeschrieben. Herstellergarantien sind außerdem oft auf bestimmte Fahrzeugteile wie Motor, Lack oder die Karosserie beschränkt und schließen Verschleißteile wie Bremsbeläge und Bremsscheiben, Keil- oder Zahnriemen sowie die Batterie aus. Neben Verschleißteilen sind häufig auch weitere Fahrzeugteile explizit von der Garantie ausgeschlossen, beispielsweise sämtliche Aufhängungs- und Verbindungsteile des Fahrwerks, Schläuche, die Auspuffanlage und die Beleuchtung. Wer sich vorab informiert, vermeidet Überraschungen beim Schadensfall.

Hersteller-Entgegenkommen nicht voraussetzen!

ACE-Hinweis: Wer einen vorgeschriebenen Wartungstermin – wie eine Inspektion oder den Ölwechsel – verstreichen lässt, riskiert den Verlust der Herstellergarantie. Denn die meisten Automobilunternehmen stehen nur dann für Mängel ein, wenn das Auto regel- und vorschriftsmäßig gewartet wurde. Die verschiedenen Hersteller sind hier unterschiedlich streng. Es lohnt sich, beim Herstellerunternehmen genau nachzufragen, betont der ACE. Denn im Zweifelsfall muss damit gerechnet werden, dass die Garantieleistung erlischt, sobald das Wartungsintervall um nur wenige Kilometer bzw. Tage überzogen wurde. 

ACE-Tipp: Rechtzeitig vor Eintritt des Wartungsintervalls einen Termin bei der Werkstatt vereinbaren. Allerdings sollte die Werkstattwahl mit Bedacht erfolgen: Der Besuch einer günstigeren freien Werkstatt statt der teureren Vertragswerkstatt kann bei notwendigen Reparaturen den Garantieanspruch verwirken. Gleiches gilt für den Einbau eines Ersatzteils aus dem freien Handel statt des Original-Ersatzteils sowie für technische Änderungen am Fahrzeug – zum Beispiel Chip-Tuning zur Steigerung der Motorleistung. Besondere Vorsicht ist bei Leasingfahrzeugen gefragt: Der Leasinggebende gilt als Kfz-Eigentümerin bzw. -Eigentümer und darf deshalb vorschreiben, wo Wartung und Reparatur erfolgen müssen.

Herstellergarantie auch bei Gebrauchtwagen?

Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf kann bei jungen Gebrauchtwagen auch die Herstellergarantie für Neuwagen greifen: Ist bei Verkauf eines Autos die Herstellergarantie noch nicht abgelaufen oder verwirkt, überträgt sich die Restlaufzeit auf die Neubesitzerin bzw. den -besitzer. Das heißt: Bestand bei Kauf beispielsweise eine Herstellergarantie von zwei Jahren und der Wagen wird nach nur einem Jahr verkauft, kann der neue Autobesitzende noch ein Jahr die Garantieleistungen des Herstellers in Anspruch nehmen, informiert der ACE. Die Herstellergarantie greift auch dann, wenn der Gebrauchtwagen aus einem Privatkauf stammt. Voraussetzung dafür ist allerdings immer, dass die vorgeschriebene Kilometerbeschränkung die Garantie nicht vorzeitig beendet hat und die Herstellerbedingungen auch vor dem Verkauf von Vorbesitzerin oder Vorbesitzer lückenlos eingehalten wurden.   

 

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