Abschlag für Gas im Dezember – was Sie zur Erstattung wissen müssen

Soforthilfe Gas Dezember

Das Wichtigste in Kürze

  • Gas- und Fernwärmekunden wird der Dezemberabschlag erlassen.
  • Gaskundinnen und -kunden sowie Mieterinnen und Mieter mit einem eigenen Gasanschluss müssen im Dezember 2022 die vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung nicht leisten.
  • Bei Fernwärme erfolgt die einmalige Entlastung für Dezember in Form eines pauschalen Betrags.
Stand: 29.06.2023

Um die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse zu überbrücken, haben sich Bund und Länder auf eine Soforthilfe geeinigt: Der Staat übernimmt den Dezemberabschlag für Gas- und Wärmekunden. Wir erklären, worauf Sie sich einstellen können und wie die Erstattung erfolgt.

Mit der Soforthilfe sollen Haushaltskunden spürbar entlastet werden. Wie genau die Erstattung abläuft, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab – es wird zuerst einmal unterschieden zwischen Gas- und Wärmekundinnen und -kunden sowie Mieterinnen und Mietern.

Gaskundinnen und -kunden

Gaskundinnen und -kunden von leitungsgebundenem Erdgas mussten im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung nicht leisten. Dies galt auch für Mieterinnen und Mieter mit einem eigenen Gasanschluss.

Hat der Energieanbieter also von Ihnen eine Einzugsermächtigung, wurde der Dezemberabschlag ganz einfach nicht abgebucht oder die Abschlagszahlung bis zum 31.12.2022 zurücküberwiesen.

Bei Zahlung per Überweisung beziehungsweise Dauerauftrag wareb Sie hingegen am Zug. Überweisungen für den Dezemberabschlag sollten nicht getätigt und Daueraufträge ausgesetzt werden.

Bitte beachten Sie: Haben Sie die Abschläge trotzdem gezahlt, erhalten Sie die Gutschrift des Entlastungsbetrags erst mit der nächsten Abrechnung des Energielieferanten zurück.

Wärmekundinnen und -kunden

Bei Fernwärme erfolgt die einmalige Entlastung für Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dieser bemisst sich an der Höhe des Septemberabschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent. Somit sollen zwischenzeitliche Preissteigerungen abgebildet werden.

Bis zum 31.12.2022 hatten Energieanbieter Zeit, die Soforthilfe an Sie zu zahlen. Dies geschah entweder durch Verzicht auf Abbuchung, durch eine direkte Zahlung an Sie oder durch eine Kombination aus beidem.

Mieterinnen und Mieter

Leben Sie in einer Mietwohnung mit eigenem Gasanschluss ist die Sache einfach: für Sie entfiel für den Dezemberabschlag die Zahlungspflicht. Was Sie dazu beachten müssen, finden Sie unter dem oberen Punkt für Gaskundinnen -und -kunden.

Bei Mieterinnen und Mietern ohne eigenen Gasanschluss wird es hingegen etwas komplizierter. Zahlen Sie die Heizkosten monatlich an Ihren Vermieter, erfolgt auch die Verrechnung der Soforthilfe zwischen Ihnen beiden. Die Entlastung erhalten Sie demnach in der Regel erst mit der Nebenkostenabrechnung im Laufe des Jahres 2023. Dies gilt vor allem für diejenigen, deren monatliche Vorauszahlungen noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst wurden.

Mehr zum: Dezember-Abschlag für Gas und Wärme: Informationen für Mieterinnen und Mieter

Ausnahmen:

  • Wurden Ihre Vorauszahlungen durch den Vermieter in den letzten neun Monaten (seit Februar) erhöht? Dann konnten Sie Ihre Miete um den Erhöhungsbetrag im Dezember kürzen.
  • Haben Sie Ihren Mietvertrag erst in den letzten neun Monaten vor Dezember 2022 neu abgeschlossen? Dann konnten Sie die anfallenden Betriebskosten im Dezember um ein Viertel kürzen.

Haben Sie Ihren Dezemberabschlag an Ihren Vermieter wie gewohnt weiterbezahlt, können Sie darum bitten, dass der überzahlte Betrag erstattet wird. Alternativ können Sie ihm mitteilen, dass Sie die nächste Betriebskostenvorauszahlung um diese Beträge kürzen werden. Bleiben Sie gänzlich untätig, wird der Vermieter diesen Betrag bei der Betriebskostenabrechnung im Jahr 2023 berücksichtigen.

Versorger haben Informationspflicht

Alle Energieversorger sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten über die einmalige Entlastungsmaßnahme zu informieren. Gleichzeitig sollen sie auch auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen und die Finanzierung der Entlastung aus Mitteln des Bundes hinweisen.

Tatsächliche Ermittlung der Soforthilfe mit der nächsten Abrechnung

Nur weil der Abschlag übernommen wird, heißt das aber nicht, dass wir nun alle im Dezember unsere Heizungen umsonst aufdrehen können. Der entfallene Abschlag stellte nur die vorläufige Entlastung dar.

In nächsten Schritt wird 2023 der genaue Entlastungsbetrag über die Jahresabrechnung ermittelt. Dieser entspricht letztlich einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hat und dem im Dezember 2022 gültigen Arbeitspreis. Außerdem wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erstattet. Die Differenz zur geschätzten Soforthilfe in Form des erlassenen Abschlags im Dezember ist jeweils auszugleichen – ob durch Nachzahlung oder Rückerstattung.

Achtung: Achten Sie in der Rechnung in 2023 unbedingt darauf, dass Ihnen der korrekt berechnete Entlastungsbetrag gutgeschrieben wird und Ihnen der Abschlag für Dezember nicht in Rechnung gestellt wird!

Sie möchten wissen, mit hoch die Dezember-Entlastung für Sie ausfällt? Nutzen Sie den Rechner der Verbraucherzentrale.

Muss ich die Soforthilfe versteuern?

Eine Pflicht zur Versteuerung fällt frühestens 2023 und nur für diejenigen an, die als Steuerpflichtige den Solidaritätszuschlag zahlen.

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