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Bundesamt für Naturschutz

Förderprogramm

Mit dem „Förderprogramm Auen“ können Kommunen, Vereine, Verbände und andere beim Bundesamt für Naturschutz Fördermittel beantragen, um die Auen entlang der Bundeswasserstraßen als Zentren der biologischen Vielfalt und Achsen des Biotopverbundes naturnah zu entwickeln.
Blick von der Havel in die Aue mit Röhricht und Gehölzsaum
Renaturierter Auenanschnitt an der Bundeswasserstraße Havel

Förderprogramm Auen

Während die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen primär für die Maßnahmenumsetzung im und am Gewässer zuständig ist, sind in den Auen häufig auch Flächen betroffen, die sich nicht im Eigentum des Bundes befinden. Um auch diese Flächen im Sinne des Blauen Bandes weiterentwickeln zu können, hat das Bundesumweltministerium das „Förderprogramm Auen“ aufgesetzt.

Mit den geförderten Maßnahmen soll der Zustand der stark gefährdeten Auenökosysteme entlang der Bundeswasserstraßen verbessert und die Lebensräume für selten gewordene Tiere und Pflanzen wiederhergestellt werden. Zugleich werden dadurch attraktive Freizeit- und Erholungsgebiete geschaffen, Beiträge zur Hoch- und Niedrigwasserregulation geleistet und weitere Ökosystemfunktionen wie die Selbstreinigung der Gewässer oder der Rückhalt von Treibhausgasen gestärkt. Die Fördermodalitäten werden in den „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Blaues Band Deutschland (Förderprogramm Auen)“ geregelt. Die Förderrichtlinien sind am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.

Die Förderrichtlinie

Die vollständigen Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ (Förderprogramm Auen) geben Auskunft über Kriterien, Schwerpunkte und Abluf des Förderprogramms.

Wer und was gefördert wird

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte zu den Förderkriterien im Förderprogramm Auen zusammengefasst.

Gefördert werden können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Dazu zählen beispielsweise Verbände, Stiftungen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände. Grundsätzlich finanziert der Bund  maximal bis zu 75 % der Gesamtkosten eines Vorhabens. Vom Zuwendungsempfänger wird ein angemessener Eigenanteil gefordert. Der restliche Betrag kann von Drittmittelgebern (z.B. Bundesländern) bereitgestellt werden. Die dauerhafte Einbringung von Flächen kann auf den Eigenanteil bzw. Drittmittelanteil angerechnet werden. Die Vorhaben sollen spätestens 10 Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein.

Ihr Projektvorschlag muss so ausgerichtet sein, dass dessen Umsetzung einen Beitrag zur Zielerreichung des BBD leistet. Projektbestandteile, die sich auf andere als die BBD-Ziele beziehen, können nicht berücksichtigt werden.

Die im Förderprogramm Auen geförderten Maßnahmen sollen dazu beitragen, bis zum Jahr 2050 einen Biotopverbund von nationaler Bedeutung entlang der Bundeswasserstraßen zu entwickeln und Fluss, Ufer und Aue funktional wieder miteinander zu vernetzen. Dafür soll sich der Auenzustand an 20 Prozent der Bundeswasserstraßen um mindestens eine Zustandsklasse verbessern und nicht mehr benötigte Infrastrukturen der Bundeswasserstraßen sollen in Verbindung mit Renaturierungsmaßnahmen rück- oder naturnah umgebaut sein. Ziel ist die Verbesserung des Zustands und die Vergrößerung der Bestände wasser- und auengebundener Arten und ihrer Lebensräume.

Die BfN-Broschüre "Fachkonzept Biotopverbund Gewässer und Auen“ bietet Hilfestellungen bei der Erarbeitung geeigneter Maßnahmen im Hinblick auf das Ziel eines länderübergreifenden Biotopverbunds (siehe auch Rubrik "Fachkonzept").

Die Bundeswasserstraßen sind wertvolle Lebensräume und gleichzeitig wichtige Verkehrsträger. Ihr Projekt muss daher mit den vorgesehenen schifffahrtlichen Nutzungen vereinbar sein.

Ein wesentlicher Teil der Maßnahmen im Blauen Band Deutschland (BBD), die sich auf die Gewässer und das Ufer beziehen, wird durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) durchgeführt. Um im BBD Fluss, Ufer und Aue möglichst ganzheitlich zu entwickeln, werden im Förderprogramm Auen Vorhaben bevorzugt gefördert, die mit BBD-Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung verbunden sind.

Darüber hinaus gibt es weitere Kriterien, die bei der Bewertung eines Projektes berücksichtigt werden, wie z.B:

  • die Einbindung in ggf. bestehende Konzepte zur Entwicklung einer Bundeswasserstraßen oder eines Bundeswasserstraßenabschnitts oder der Beitrag zur Erarbeitung eines solchen
  • die Flächenverfügbarkeit
  • die Einbeziehung gesellschaftlicher Akteursgruppen
  • die sich aus der Projektumsetzung ergebenden Folgeverpflichtungen
  • das Vorliegen von Machbarkeitsstudien, Voruntersuchungen oder Planungsansätzen
  • Beiträge zu mehreren Zielstellungen des BBD bzw. gewünschte Synergieeffekte (z.B. mit Freizeit & Erholung, Hochwasserschutz oder Artenschutz)

Ihr Projektvorschlag kann nur als BBD-Projekt angenommen bzw. gefördert werden, wenn er innerhalb der Kulisse des BBD liegt. Zur Kulisse gehören alle freifließenden und staugeregelten Flüsse der Bundeswasserstraßen im Binnen- und Tidebereich einschließlich ihrer Auen. Soweit für die Etablierung des Biotopverbundes notwendig, können auch Flächen, die an die Aue anschließen berücksichtigt werden. Weiterhin gehören die naturnahen Verbindungskanäle einschließlich ihrer seeartigen Erweiterungen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zur Kulisse. 

weiterführender Inhalt

Kulissenkarte

Häufig nachgefragt

Nein, es gibt grundsätzlich keinen festen Finanzrahmen. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die für das Projekt notwendigen und erforderlichen Ausgaben gem. Nr. 5.4 der Förderrichtline. Eine Mindest- oder Höchstgrenze für das Finanzvolumen gibt es nicht.
 

Für finanzschwächere Institutionen kann auf deren Antrag hin der Fehlbedarf durch die Bundesförderung gedeckt werden. Dabei können die Projektausgaben, für die eigene oder Drittmittel fehlen, übernommen werden. Ein fester Prozentsatz wird hier nicht mehr vorgegeben. Eine Fehlbedarfsfinanzierung muss explizit beantragt und die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit muss belegt werden.
 

Nein, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bzw. –gelder sind nicht förderfähig oder auf den Eigenanteil anrechenbar. Kompensationsverpflichtungen, die sich aus der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes ergeben, müssen vom Eingriffs-verursachenden ausgeglichen werden und sind als rechtliche Verpflichtung nicht über den Bund finanzierbar oder förderfähig.
Allerdings können Ausgleichs- und Ersatzgelder ergänzend für solche Maßnahmen im BBD eingesetzt werden, die nicht Gegenstand der Bundesförderung sind.

Der Finanzplan des Förderantrags soll das größtmögliche Maß an Genauigkeit und Umfang darstellen, das zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Die Beträge und Maßnah-men werden auf Plausibilität geprüft. Dennoch sind Planungsprozesse und Maß-nahmenumsetzung mit Unwägbarkeiten verbunden, denen die Förderrichtlinie Rechnung trägt. Folgende Anpassungsmöglichkeiten der Kosten bzw. der Maßnahmen sind möglich:

  • Es sind Umwidmungen möglich
  • Es sind (nachvollziehbare und begründete) Aufstockungsanträge möglich
  • Es sind Anpassungen der Maßnahmendimension (z.B. Hektar Weichholzaue) möglich
  • Es können nur beantragte Maßnahmen umgesetzt werden

Kontakt im BfN

Timo Riecker
Dr. Stephanie Ritz
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