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BWB stellt zweiten Antrag auf Verhängung einer Geldbuße im Baukartell gegen 7 weitere Baugesellschaften

Der erste Geldbußenantrag gegen vier Bauunternehmen wurde im Oktober 2020 gestellt.

Am 9.4.2021 stellte die BWB beim Kartellgericht einen weiteren Antrag auf Verhängung einer Geldbuße im Baukartell. Dieser richtete sich gegen sieben Gesellschaften eines österreichischen Baukonzerns. Hintergrund ist der Verdacht der Beteiligung an einem österreichweiten Kartell im Bausektor. Es sind mehrere tausend Ausschreibungen von dem mutmaßlichen Kartell betroffen. Die einzelnen Auftragssummen lagen großteils zwischen 50.000 Euro und 60 Millionen Euro.

Das Kartell erstreckte sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreichs. Bei den Unternehmen handelt es sich nicht um kooperierende Kronzeugen.

Im Zusammenhang mit diesem Kartell stellte die BWB bereits im Oktober 2020 einen Bußgeldantrag gegen vier Gesellschaften eines anderen Baukonzerns.

Funktionsweise des Kartells

Das mutmaßliche Kartell bestand zumindest von 2002 bis 2017. Mehr als 40 Bauunternehmen stehen im Verdacht, daran beteiligt gewesen zu sein.

Die BWB wirft den Kartellmitglieder vor, den Wettbewerb im Bausektor minimiert oder ausgeschlossen zu haben, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen, Unsicherheiten in Bezug auf ihr künftiges Geschäftsverhalten zu verringern und so Marktanteile und Margen zu sichern oder zu erhöhen. Dazu setzten die Bauunternehmen zwischen 2002 bis 2017 Preise fest, teilten Kunden und Märkte auf und tauschten wettbewerbssensible Informationen aus. Die Absprachen erfolgten sowohl zwischen zwei Bauunternehmen als auch in größeren Gesprächsrunden. Die Kartellmitglieder trafen sich regelmäßig und standen auch per E-Mail und Telefon in Kontakt.

Betroffener Wirtschaftszweig

Der betroffene Wirtschaftszweig umfasst Planungs- und Ausführungsleistungen an Bauwerken im Hoch- und Tiefbau.

Im Tiefbau sind insbesondere folgende Bauten betroffen:

  • Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen)
  • Landesstraßen
  • Gemeindestraßen
  • Privatstraßen und Parkplätze
  • Brückenbauten
  • Kanal- und Leitungsbauten
  • Erdbauten
  • Gleisbauten

Im Hochbau sind untere anderem folgende Bauten betroffen:

  • Private Büro- und Wohngebäude
  • Öffentliche Schulen und Kindergärten
  • Gesundheitszentren
  • Tankstellen
  • Kraftwerke

Ermittlungen der BWB im Bausektor

Im Frühjahr 2017 hatte die BWB im Rahmen ihrer Ermittlungen zu möglichen Absprachen im Bausektor Hausdurchsuchungen bei mehreren Bauunternehmen durchgeführt, bei welchen umfangreiche Daten sichergestellt wurden. Im Herbst 2019 ergingen die ersten Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen. Dabei handelt es sich um einen förmlichen Schritt der BWB, mit dem die Unternehmen schriftlich über die gegen sie vorliegenden Beschwerdepunkte in Kenntnis gesetzt werden. Gegen die weiteren beteiligten Unternehmen laufen die Ermittlungen, die zeitnah zu weiteren Anträgen auf Geldbußen führen werden.

Potentiell Geschädigte

Zu den potentiell Geschädigten des mutmaßlichen Kartells im Bausektor zählen insbesondere der Bund, die Länder, zahlreiche Gemeinden sowie öffentliche und private Unternehmen. Geschädigte können vor den Zivilgerichten auf Ersatz des Schadens klagen. Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht. Nach dem Kartellgesetz sind Entscheidungen des Kartellgerichts zudem ein Nachweis dafür, dass eine Wettbewerbsrechtsverletzung stattgefunden hat. Die vom Kartellgericht verhängte Geldbuße wird auf den Schadenersatz nicht mindernd angerechnet. Eine genaue Schadensfeststellung kann erst nach Abschluss einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts erfolgen. Ein Schaden wird in dem Verfahren vor dem Kartellgericht nämlich nicht festgestellt. Dieser muss separat von den Geschädigten gerichtlich eingeklagt werden.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des Gesamtumsatzes vom vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens bemessen.