FAQ zu Energiepreisen und Entlastungen

Grafik Taschenrechner, Stromrechnung, Gasrechnung
Stand: 03.01.2024

Nach Preischwankungen auf dem Energiemarkt im Jahr 2022, wirken sich diese trotz inzwischen stabilerer Handelspreise immer noch aus. Außerdem gibt es inzwischen zahlreiche Entlastungsmaßnahmen. Wir haben einige Antworten auf wichtige Fragen für Sie zusammengestellt.

Entlastungen und Hilfe bei Zahlungsproblemen

1. Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Um die Folgen gestiegener Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher abzumildern, hat sich die Bundesregierung auf Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme geeinigt. Sie gelten jeweils für den Zeitraum März 2023 bis Ende Dezember 2023.  Die Verlängerungsmöglichkeit wurde durch die Bundesregierung nicht genutzt, sodass die Energiepreisbremsen zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen sind. Für Januar und Februar 2023 ist eine rückwirkende Entlastung vorgesehen.

Private Haushalte erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem vergünstigten Preis von 12 Cent je Kilowattstunde Erdgas sowie 9,5 Cent je Kilowattstunde Fernwärme. Für Strom gilt ein Preis von 40 Cent je Kilowattstunde.

Wichtig: Die Berechnung erfolgt bei Gas und Fernwärme auf Grundlage des für 2022 vom Versorger prognostizierten Jahresverbrauchs. Berücksichtigt wird hierfür der Verbrauch, der für die Abschlagszahlung im September 2022 relevant ist. Für Strom ist der durch den Netzbetreiber prognostizierte Verbrauch maßgeblich.

Bis zum 1. März 2023 mussten Versorger Ihren Kundinnen und Kunden die Details der Entlastung mitteilen. Vermieter müssen diese Informationen an Ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben.

2. Gibt es Preisbremsen auch für Pellets, Heizöl und Flüssiggas?

Nein, eine Preisbremse wie für Gas, Fernwärme und Strom gibt es hier nicht. Private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas, Kohle oder Holz (z.B. als Pellets) heizen, werden aber rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 finanziell entlastet. Beantragt und abgewickelt wird das in Niedersachsen über das zentrale Antragsportal der Kasse Hamburg. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen dafür Rechnungen aus dem Jahr 2022 vorlegen und können maximal 2000 Euro pro privatem Haushalt erhalten. Voraussetzung ist, dass sich Ihr Preis im Vergleich zum Referenzpreis im Jahr 2021 mehr als verdoppelt hat und die errechnete Erstattung mindestens 100 Euro beträgt – ab dann können Sie mit einer Erstattung rechnen. Ob Sie für eine Erstattung in Frage kommen und wie hoch diese eventuell ausfällt, finden Sie in unserem Artikel zum Thema heraus. Das Antragsportal ist seit Mai 2023 freigeschaltet.

3. Welche weiteren Entlastungen gibt es?

Dezember-Soforthilfe: Gebäuden mit einer Gasheizung bleibt zunächst die Abschlagszahlung für Dezember erspart. Die Erstattung des Dezember-Abschlags wird vermutlich nicht Ihre tatsächlichen Heizkosten im Dezember abdecken. In einem zweiten Schritt wird daher über die Jahresabrechnung der genaue Entlastungsbetrag ermittelt und gutgeschrieben. Für die Zahlung ist der im Dezember bei dem jeweiligen Versorger gültige Preis und ein Zwölftel des Jahresverbrauchs maßgeblich, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hat. Diese Zahlung übernimmt der Staat. Das gilt für private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen.

Beziehen Sie Fernwärme, erhalten Sie einen Betrag in Höhe der Abschlagszahlung aus dem September plus einen Zuschlag.

Als Mieterin oder Mieter erhalten Sie eine Gutschrift innerhalb Ihrer nächsten Nebenkostenabrechnung.

Wie genau die Erstattung für Sie abläuft, hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa, ob Sie Gas- oder Wärmekundin oder -kunde, Mieterin oder Mietern sind. Was Sie zur Erstattung wissen müssen.

Abschaffung der EEG-Umlage: Seit 2000 gibt es den Strompreis-Aufschlag für Erneuerbare Energien. Die Umlage sollte dem Ausbau der erneuerbaren Energien dienen. Seit 1. Juli 2022 ist die Umlage weggefallen. Folglich sollte Ihnen Ihr Energieversorger ab 1. Juli 2022 3,723 Cent / Kilowattstunde weniger berechnen. Ursprünglich sollte die Umlage erst Anfang 2023 wegfallen. Inzwischen ist die Umlage seit 01.01.2023 vollständig entfallen.

Senkung der Umsatzsteuer auf Gas und Wärme: Die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme wird bis – Stand jetzt - Ende März 2024 von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Diese Senkung gilt auch für die Lieferung von Flüssiggas.

Heizkostenzuschuss für Empfänger von Wohngeld: Empfänger von Wohngeld und BAföG erhalten einen einmaligen Zuschuss zur Entlastung von den hohen Gaspreisen. Bei allein Lebendenden Wohngeldempfängern liegt der Satz bei 270 Euro, ein Zwei-Personen-Haushalt erhält 350 Euro. Bezieher von BAföG erhalten pauschal 230 Euro.

Am 1. Januar 2023 ist eine Wohngeldreform in Kraft getreten. Der Kreis der Berechtigten für das neue „WohngeldPlus“ wird auf zwei Millionen Bürgerinnen und Bürger erweitert. Das Wohngeld enthält eine dauerhafte Klimakomponente und eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Zur Höhe des Wohngeldes bietet der WohngeldPlus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eine erste Orientierung. Als kurzfristige Maßnahme für die Heizperiode wurde zudem von September bis Dezember 2022 einmalig ein weiterer Heizkostenzuschuss an Bezieherinnen und Bezieher gezahlt: 415 Euro für einen 1-Personen-Haushalt, 540 Euro für zwei Personen; für jede weitere Person gibt es zusätzliche 100 Euro.

Energiepreispauschale: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende haben eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Die Auszahlung erfolgte über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhielten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Zum 1. Dezember 2022 haben auch Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung. Studierende erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.

Informationen zu beschlossenen oder geplanten Entlastungen wie Einmalzahlungen, Steuervorteilen oder Hilfen für Familien oder Berufspendler, stellt die Bundesregierung zur Verfügung.

4. Was kann ich tun, wenn ich eine hohe Nachzahlung nicht zahlen kann?

Handeln Sie mit Ihrem Energieversorger eine Ratenzahlung aus, wenn Sie die Jahresrechnung nicht auf einen Schlag begleichen können. Wichtig ist, dass Sie die Raten und die laufenden Abschläge aus dem Ihnen verfügbaren Einkommen bezahlen können. Wählen Sie lieber eine längere Laufzeit mit niedrigen Raten.

Achtung: Vermerken Sie bei den Zahlungen an Ihren Energieversorger eindeutig, welcher Betrag auf die laufende Abschlagszahlung entfällt und welcher auf die Nachzahlung. So vermeiden Sie weitere Zahlungsrückstände.

Ratenzahlung nicht möglich: Jobcenter oder Sozialamt kontaktieren

Wenden Sie sich an das örtliche Jobcenter oder das Sozialamt, wenn der Anbieter die Ratenzahlung ablehnt. Dort können Sie einen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen. In der Regel handelt es sich dabei um ein Darlehen.

Auch als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Sie beim Sozialamt oder bei Aufstockungsleistungen beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Forderung nicht aus eigenen Mitteln zahlen können und alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Sie müssen diesen Antrag in dem Monat stellen, in dem die Nachzahlung fällig ist.

Prüfen Sie bei geringem Einkommen oder Minirente außerdem, ob Sie einen ergänzenden Anspruch auf staatliche Hilfen haben. Solche Hilfen beispielsweise sind Wohngeld, Kinderzuschlag, BAföG, Elterngeld, ergänzende Sozialleistungen oder Grundsicherung. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Kommune, welche Stelle für Sie und Ihr Anliegen zuständig ist.

  • Wohngeld beantragt Sie etwa bei der Wohngeldstelle der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
  • Für den Kinderzuschlag ist die Familienkasse zuständig.
  • Ergänzende Sozialleistungen erhalten Sie vom Jobcenter oder Sozialamt.

5. Was passiert, wenn ich die Energiekosten nicht zahlen kann? Droht mir dann eine Gassperre?

Angesichts gestiegner Gas- und Strompreise sehen sich viele Menschen von einer Versorgungssperre bedroht. Handeln Sie frühzeitig, um nicht in diese Situation zu kommen.

Nutzen Sie unser kostenfreies Beratungsangebot zu Energiesperren. Es zeigt Ihnen, unter welchen Umständen Ihr Energielieferant die Versorgung überhaupt einstellen darf und an welche gesetzlichen Vorgaben er sich halten muss.

Grundsätzlich kann Ihr Energielieferant die Versorgung unterbrechen, wenn Sie mit zwei Abschlagszahlungen und mindestens 100 Euro in Verzug sind. Dazu muss er Ihnen vier Wochen vorher eine Sperrandrohung und acht Tage vorher eine Sperrankündigung zukommen lassen. Außerdem muss er Ihnen vorher eine Ratenzahlung anbieten.

 

6. Was können Menschen tun, die Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen?

Wenden Sie sich an das zuständige Amt. Bekommen Sie Leistungen zur Grundsicherung, dann übernehmen Jobcenter oder Sozialamt bei einem angemessenen Verbrauch die Nachzahlung von Gaskosten.

Stromkosten müssen dagegen aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Sollte eine Nachforderung des Stromanbieters kommen, sollten Sie einen Antrag auf Übernahme der Stromschulden stellen. Wird der Antrag bewilligt, erfolgt dies im Regelfall auf Darlehensbasis. Sie müssen das Geld also später ans Jobcenter / Sozialamt zurückzahlen.

Kündigung durch den Versorger

1. Was kann ich tun, wenn mein Anbieter die Lieferung einstellt?

Rechtlich: Es stellt sich zum einen die Frage der rechtlichen Zulässigkeit. Diese lässt sich nicht pauschal beantworten. Dafür ist eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Vertrags inklusive aller Vertragsvereinbarungen mit allen AGB und Änderungen erforderlich. Sollte sich herausstellen, dass eine der Maßnahmen des Energieversorgers unzulässig war, ergibt sich daraus eventuell ein Schadensersatzanspruch Ihrerseits. Nutzen Sie unseren Musterbrief wenn ihr Anbieter die Energielieferung eingestellt hat.

Praktische Folgen: Hat Ihr Energieversorger Ihnen gekündigt oder Ihnen eine Sonderkündigung unterstellt und stellt die Lieferung ein, müssen Sie sich wegen Ihrer Energieversorgung keine Sorgen machen: Sie werden von Ihrem Grundversorger beliefert.

Das sind meist die örtlichen Stadtwerke. Wer für Sie zuständig ist, können Sie beim örtlichen Netzbetreiber oder über eine Onlinesuche herausfinden. Geben Sie hierzu einfach Ihre Postleitzahl und den Begriff Grundversorger ins Suchfeld ein.

Haben Sie eine Kündigung Ihres Anbieters zum Ende der Vertragslaufzeit erhalten, landen Sie in der Grundversorgung Ihres Grundversorgers.

Stellt Ihr Anbieter etwa aufgrund einer Insolvenz die Belieferung unberechtigt ein, können Sie in der Ersatzversorgung bei Ihrem Grundversorger landen. Dort bleiben Sie für bis zu drei Monate oder bis Sie den Anbieter oder den Tarif wechseln. Suchen Sie sich keinen anderen Anbieter, kommen Sie nach Ablauf der drei Monate automatisch in die Grundversorgung. Über die Ersatzversorgung werden Sie schriftlich informiert.

Bitte beachten Sie, dass die Kosten in der Ersatzversorgung ab sofort nicht mehr mit denen in der Grundversorgung gekoppelt sind. Seit einer Gesetzesänderung vom 28.07.2022 dürfen für die Ersatzversorgung höhere Preise als für die Grundversorgung veranschlagt werden. Zudem hat sich geändert, dass Sie innerhalb von drei Monaten keinen Anspruch auf einen Wechsel in die Grundversorgung haben. Sie sind daher drei Monate an die Ersatzversorgung gebunden, soweit sie keinen neuen Sonderkundentarif abschließen. Dies ist nach wie vor jederzeit möglich.

Weiterhin gilt: Lesen Sie am Tag des Übergangs in und aus der Grund- beziehungsweise Erstversorgung den Zählerstand ab. Informieren Sie hierüber den Netzbetreiber, den bisherigen und den neuen Energieversorger. Notieren Sie den Zählerstand auch in Ihren Unterlagen. Achten Sie bei der Schlussrechnung des bisherigen Anbieters darauf, ob er die richtigen Zählerstände verwendet hat.

Erfahren Sie mehr zur Ihren Rechten bezüglich Verlängerung, Umzug und Abschlägen bei Gas- und Stromvertrag.

2. Muss ich in der Ersatzversorgung bleiben?

Nein. Sie können sich einen neuen Energieversorger suchen. Die Ersatzversorgung können Sie innerhalb weniger Tage kündigen. Wir empfehlen Ihnen aber, sich in aller Ruhe über einen Anbieter- oder Tarifwechsel zu informieren.

Nach drei Monaten haben Sie Anspruch darauf, aus der Ersatzversorgung automatisch in die Grundversorgung zu wechseln. Aber: Fragen kostet nichts! Haken Sie bei Ihrem Grundversorger nach, ob Sie bereits früher in die günstigere Grundversorgung wechseln dürfen. Der Wechsel in einen Sondervertrag bei dem Grundversorger oder einem anderen Anbieter ist jederzeit – auch innerhalb der drei Monate – möglich.

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte als Strom- und Gaskunde.

Lesen Sie auch unseren Artikel Stromanbieter wechseln in 7 Schritten.

Preiserhöhungen, Abschläge und Abrechnung

1. Darf mein Anbieter wegen gestiegener Kosten einfach die Preise erhöhen?

Anbieter dürfen die Preise erhöhen, wenn eine entsprechende Möglichkeit zur Preisänderung im Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht und zum Beispiel der Einkauf für sie teurer geworden ist. Dabei müssen sie Ankündigungsfristen einhalten, die Erhöhung schlüssig begründen, in der Regel ein Sonderkündigungsrecht einräumen und darüber transparent und hervorgehoben informieren.

Bei Verträgen mit Preisgarantie über eine feste Laufzeit ist eine Erhöhung in den meisten Fällen nicht rechtens. Auch bei steigenden Beschaffungskosten müssen sich Anbieter an die Preisbindungen halten. Erst nach Ende der Laufzeit der Preisgarantie wäre eine Erhöhung hier möglich.

Befinden Sie sich dagegen in der Grundversorgung, müssen Sie die Anhebung der Preise grundsätzlich akzeptieren. Denn hier kann der Versorger die Preise regelmäßig unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen erhöhen.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte das Landgericht Düsseldorf der ExtraEnergie GmbH die Preisanpassung sowie die Verwendung der AGB-Klauseln bereits im November 2022 untersagt. Nach Berufung des Unternehmens liegt inzwischen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vor. Obwohl die einstweilige Verfügung gegen den Energieversorger aus formellen Gründen nur in Bezug auf die AGB-Klauseln aufrechterhalten wird, hat auch das OLG die Preiserhöhungen als rechtswidrig bewertet. Der Anbieter hatte nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall kein Recht, die Preise einseitig anzupassen.

Sind Sie von einer solchen Preiserhöhung betroffen, sollten Sie sowohl der Preiserhöhung als auch der AGB-Änderung widersprechen und Weiterbelieferung zu den vereinbarten Konditionen fordern.

Lesen Sie auch unseren Artikel: Preiserhöhung bei Strom und Gas: Prüfen Sie das Schreiben Ihres Energieanbieters.

2. Sind weitere Preiserhöhungen möglich?

In einem langfristig angelegten Liefervertrag sind generell Klauseln zum Umgang mit Preisanpassungen enthalten. Auf dieser Basis können Anbieter Kostensteigerungen weitergeben. Sie müssen aber auch Kostensenkungen an anderer Stelle berücksichtigen. Eine Gewinnmaximierung ist auf diesem Wege nicht zulässig.

Über Preisgarantien können reguläre Preiserhöhungen für bestimmte oder auch alle Kostensteigerungen beim Anbieter vertraglich ausgeschlossen sein.

3. Welche Energieumlagen müssen Sie zahlen?

Auf Rechnungen oder Preiserhöhungsschreiben für Gas tauchen mehrere Umlagen auf. Die zunächst eingeführte Gasbeschaffungsumlage wurde kurz vor Geltungsstart wieder abgeschafft und darf daher nicht erhoben werden. Folgende Umlagen können erhoben werden: Gasspeicherumlage: Die Gasspeicherumlage ist eine im Oktober 2022 neu eingeführte Umlage. Sie soll die Kosten ersetzen, die zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehen, etwa für den Gaseinkauf. Sie beträgt seit 1. Juli 2023 0,145 Cent je Kilowattstunde und wird in der Höhe jeweils für drei Monate festgelegt.

Bilanzierungsumlage / Regelenergieumlage: Die Bilanzierungsumlage soll die gleichmäßige Auslastung des Gasnetzes garantieren. Wird mehr Gas verbraucht als geplant, muss der zusätzliche Bedarf kurzfristig am Markt beschafft werden und diese Zusatzeinkäufe sind aktuell sehr teuer. Sie wird alle zwölf Monate angepasst und beträgt aktuell 0,57 Cent pro kWh. Teilweise wurde die Umlage auch als Regelenergieumlage bezeichnet.

Konvertierungsumlage: Die Konvertierungsumlage finanziert die Umwandlung von Gas. Deutschland bekommt aus dem In- und Ausland zwei verschiedene Arten von Gas. Das Gasnetz kann aufgrund von physikalischen Unterschieden jedoch in Teilen nur eine Sorte gleichzeitig transportieren. Wird die andere Sorte eingesetzt, muss sie erst chemisch umgewandelt werden. Die Höhe der Umlage liegt bei 0,038 Cent pro kWh. Auch die Konvertierungsumlage wird jedes Jahr neu angepasst, lag in den letzten Jahren aber bei null Cent.

VHP-Entgelt: VHP steht für „Virtueller Handelspunkt“. Das Entgelt entsteht für Dienstleistungen im Gashandel. Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt es 0,00148 EUR/MWh für die Dauer von einem Jahr.

Was bedeutet die Rücknahme der Gasumlage?

Die Gasumlage ist eine verbrauchsabhängige Sonderumlage, die vom 1. Oktober 2022 bis 1. April 2024 erhoben werden sollte – kurz vor dem Start aber gestoppt wurde. Vorgesehen war eine Höhe von 2,4 Cent pro Kilowattstunde (kWh) netto.

Per Verordnung wurde die Gasumlage inzwischen zurückgenommen, so dass Ihr Versorger die Umlage nicht erheben darf.

Haben Sie Ihrem Versorger Ihren Zählerstand vom 30.09.2022 mitgeteilt, können Sie die Gasumlage unter Umständen später wieder aus der Jahresabrechnung herausrechnen. Die Gasumlage darf Ihr Versorger nach dem Wegfall der Rechtsgrundlage nun nicht mehr erheben. Das passiert automatisch. Sie werden darüber unter Umständen nicht gesondert schriftlich informiert, weil hierfür keine Verpflichtung besteht. Es ist aber nicht möglich, die bereits mitgeteilte Preiserhöhung aufgrund der Gasbeschaffungsumlage in eine „klassische“ Preiserhöhung umzuwandeln.

4. Hilft ein Wechsel zu einem anderen Gasanbieter?

Die Preise für Strom und Gas sind gesunken – Sonderverträge sind für Neukundinnen und Neukunden jetzt oft wieder günstiger. Ein Wechsel des Energieversorgers kann sich also durchaus lohnen. So können Sie unter Umständen mehrere hundert Euro im Jahr sparen. Leichtfertig den Anbieter wechseln, sollten Sie jedoch nicht.

Wenn Sie sich für einen Anbieterwechsel interessieren, sollten Sie sich zuerst mit Ihren aktuellen Tarifbedingungen vertraut machen: Wer ist Ihr Anbieter, wie hoch ist Ihr Jahresverbrauch, welche Preiskonditionen haben Sie, haben Sie eine eingeschränkte Preisgarantie oder vielleicht sogar eine Festpreisgarantie?

Wenn Sie die Antworten auf diese Fragen kennen, können Sie einen Tarifvergleich anstellen. Verlassen Sich dabei nicht allein auf Preisvergleichsportale. Erkundigen Sie sich immer auch bei den Anbietern direkt nach den verfügbaren Tarifen und beziehen sie auch lokale Anbieter vor Ort sowie Ihren Grundversorger in die Recherche mit ein. Auch dieser bietet häufig Tarife außerhalb der Grundversorgung an.

5. Was ist bei Abschlagszahlungen zu beachten?

Lesen Sie regelmäßig Ihren Zählerstand ab – empfehlenswert ist einmal im Quartal. Notieren Sie sich die Werte und teilen Sie diese auch Ihrem Versorger mit. Nur wer seinen Energieverbrauch kennt, erlebt bei der Jahresabrechnung keine böse Überraschung.

Ihre Abschlagszahlungen müssen zum Verbrauch und aktuellen Preis passen und weder zu niedrig noch zu hoch bemessen sein. Zahlen Sie zu niedrige Abschläge, ist die Nachforderung in der Jahresabrechnung hoch. Mit zu hohen Abschlägen gewähren Sie Ihrem Anbieter quasi einen zinsfreien Kredit und tragen das Insolvenzrisiko.

Den Abschlag berechnen: Multiplizieren Sie den Verbrauch aus der letzten Jahresrechnung mit dem Arbeitspreis. Addieren Sie anschließend den Grundpreis. Diese Summe geteilt durch zwölf ergibt dann in etwa den angemessenen Wert für eine monatliche Abschlagszahlung. Gerne können Sie auch unseren kostenfreien Energiepreisrechner nutzen.

Lesen Sie bei einer Preiserhöhung vor dem Stichtag Ihren Zählerstand ab. Berechnen Sie Ihren Verbrauch dann getrennt nach dem jeweiligen Preis.

Passen Abschläge und Verbrauch nicht zusammen? Lassen Sie die Abschläge von Ihrem Energieversorger an Ihren tatsächlichen Bedarf anpassen – wenn Ihr monatliches Budget dies zulässt.

6. Dürfen Abschläge aufgrund gestiegener Kosten erhöht werden?

Eine Mitteilung über eine Erhöhung der Abschlagszahlungen innerhalb eines Abrechnungszeitraums aufgrund der gestiegenen Kosten ist ohne vorhergehende wirksame Preiserhöhung rechtswidrig. Im laufenden Abrechnungszeitraum dürfen Abschläge grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung angepasst werden. Daran ändern erst mal auch steigende Preise oder ein erhöhter Verbrauch nichts. Sie haben verschiedene Möglichkeiten:

  • Sie können sich beim Energieversorger beschweren und die Abschläge in geforderter Höhe zahlen, eventuell unter Vorbehalt. Danach können Sie die Schlichtungsstelle Energie (https://www.schlichtungsstelle-energie.de/) oder einen Rechtsanwalt einschalten. Nachdem Sie die Jahresabrechnung erhalten, müssen Sie sich mit dem Energieversorger auseinandersetzen und ein eventuell entstandenes Guthaben zurückfordern. Sollte der Energieversorger zwischenzeitlich Insolvenz anmelden, sind die Chancen auf Rückzahlung sehr gering.
  • Sie können der Erhöhung widersprechen, zum Beispiel mit unserem Musterbrief (pdf).

Kürzen Sie die geforderten Abschläge nicht eigenständig und nur nach Mitteilung an den Anbieter. Sonst kann es innerhalb weniger Wochen zu einer Liefersperre kommen und zusätzliche Kosten wie Schadensersatzforderungen des Energieversorgers, Mahn-, Anwalts- und Verfahrenskosten und eine Eintragung in die Schufa (oder andere Auskunfteien) nach sich ziehen. Letzteres würde die Suche nach einem neuen Anbieter zusätzlich erschweren.

Werden Sie in der Grundversorgung beliefert, darf ihr Anbieter den Abschlag nach einer Preiserhöhung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Preise im gleichen Verhältnis erhöhen. Eine entsprechende Regelung kann auch in den AGB Ihres Sondervertrags enthalten sein. Diese darf aber nicht weiter gehen.

Abschlagszahlungen für die kommende Abrechnungsperiode müssen sich immer am Vorjahresverbrauch und dem veranschlagten Preis orientieren. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Berechnungen von Abschlagszahlungen.

7. Darf mein Versorger kündigen, weil ich der Erhöhung der Abschlagszahlungen widerspreche?

Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich und dieser ist hier nicht zu erkennen. Bereits Ende 2021 hat die Bundesnetzagentur wegen des Verdachts der ungerechtfertigten Erhöhung von Abschlägen ein Aufsichtsverfahren gegen einen Anbieter eingeleitet.

Stellen Sie klar, dass Sie nicht gekündigt haben und verlangen Sie von Ihrem Anbieter, dass er Sie weiter zu den vereinbarten Konditionen beliefert.

8. Worauf muss ich bei der Jahresabrechnung achten

Die Inhalte von Strom- oder Gasrechnungen sind immer wieder fehlerhaft und sorgen für Ärger. Prüfen Sie daher, ob Ihre Rechnung stimmt. Wir haben 6 häufige Fehler ausgemacht:

  1. Falscher Adressat
  2. Falsche Preise oder Zeiträume
  3. Falsche Berechnung
  4. Falsche Zählerstände
  5. Abschläge falsch erfasst
  6. Boni nicht berücksichtigt.

Eine ausführliche Beschreibung zu den Fehlern finden Sie in unserem Artikel 6 häufige Fehler in Strom- und Gasrechnungen. Prüfen Sie, ob Ihr Anbieter alles richtig berücksichtigt hat. Ist Ihre Rechnung falsch, können Sie diese beanstanden.

9. Wer hilft bei Fragen?

Wir helfen Ihnen gern, sowohl bei rechtlichen Fragen also auch bei Fragen rund um das Thema Energiesparen.

Der Deutsche Mieterbund hilft Mieterinnen und Mietern.

Was Ansprüche bei Jobcentern und Sozialämtern betrifft, beraten auch der Sozialverband VdK, der Sozialverband Deutschland und die Gewerkschaften ihre Mitglieder.

Bei finanziellen Problemen und in Überschuldungssituationen helfen verschiedene Schuldnerberatungsstellen weiter.

Energiesparen

1. Wie kann ich Strom im Haushalt sparen?

Kein-Standby-BetriebGeräte im Standby verbrauchen dauerhaft Strom. Verwenden Sie Steckdosenleisten oder Stecker mit Kippschaltern, damit der Strom nicht unnötig fließt.

LED verwenden: LED-Lampen sparen Strom und das deutlich. Sie verbrauchen 80 Prozent weniger Energie als Halogenlampen.

Bei neuen Geräten auf den Verbrauch achten: Sie benötigen einen neuen Kühlschrank, Waschmaschine oder Herd? Achten Sie auf die beste Energieeffizienzklasse.

Router timen: Router verbrauchen viel Strom. Bei vielen Modellen lassen sich die Datenübertragungsfunktionen zeitlich begrenzen, zum Beispiel nachts abschalten. Schalten Sie gleichzeitig das WLAN bei Tablets, Smartphones und Co aus. Das verringert den Stromverbraucher des Routers zusätzlich.

2. Was kann ich tun, um meinen Heizverbrauch zu senken?

Raumtemperatur einstellen: Stellen Sie die Temperatur in den Räumen richtig ein. Natürlich hat jeder Mensch ein anderes Wärmeempfinden. Doch jedes Grad Raumtemperatur verteuert Ihre Heizkostenrechnung. Laut Umweltbundesamt beträgt die Richttemperatur im Wohnbereich 20 °C. Nachts und bei mehrstündiger Abwesenheit empfiehlt es sich, die Temperatur abzusenken.

Programmierbare Thermostate verwenden: Dank programmierbarer Thermostate lassen sich Räume zu festgelegten Zeiten heizen. Mit diesen Geräten können Sie circa 10 Prozent Energie sparen.

3. Welche Möglichkeiten gibt es, Gebäude zu sanieren?

Heizung tauschen: Ältere Heizkessel sind häufig zu groß dimensioniert. Sie zahlen also unnötig drauf. Ist Ihre Heizung älter als 15 Jahre, müssen Sie mit einem Ausfall rechnen. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Heizkessels liegt bei rund 20 Jahren. Als Alternativen bieten sich Pelletheizungen, Brennstoffzellen, ein Blockheizkraftwerk oder hybride Systeme an. Neue Heizungen verbrauchen auch weniger Strom. Unsere Energie-Fachleute beraten Sie individuell und anbieterunabhängig auch im Hinblick auf Förderprogramme.

Sonnenwärme nutzen: Nicht nur für Hauseigentümer kommt eine Solaranlage in Betracht. Alternativ bieten sich Stecker-Solargeräte für Balkon oder Terrasse an. Mieter müssen sich vom Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft eine Erlaubnis einholen. Weitere Infos und Beratung gibt es bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern - vor Ort, am Telefon oder per Video.

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